Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu überprüfen und zu optimieren, um verbleibende Restgefährdungen zu minimieren. Er dokumentiert die dabei festgestellten Mängel und veranlasst ihre Beseitigung.
Für die technischen Schutzmaßnahmen legt er einen Prüf- und Wartungsplan fest und dokumentiert ihn. Die genauen Prüffristen hängen von der Art der Schutzmaßnahme ab und unterliegen verschiedenen Rechtsvorschriften oder Herstellerangaben, die für den Prüf- und Wartungsplan zu ermitteln sind.
Um die Wirksamkeit der vorhandenen Absaugungen zu überprüfen, veranlasst der Arbeitgeber für den Aufnahmeweg über die Atemwege die Ermittlung der inhalativen Exposition. Dies erfolgt in der Regel durch Arbeitsplatzmessungen. Hierbei ist bei mittleren Gefährdungen die Prüfung mindestens alle drei Jahre und bei hohen Gefährdungen in kürzeren Abständen durchzuführen, wobei sich ein Prüfintervall von zwei Jahren bewährt hat. Sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind können derartige Messungen nach Rücksprache mit der für den Betrieb zuständigen Aufsichtspersonen durch die BG ETEM durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber legt unter Berücksichtigung der Herstellerangaben und der Beanspruchung fest, nach welcher Einsatzzeit bzw. Tragedauer die PSA (Chemikalienschutzhandschuhe, Atemschutzfilter) ersetzt werden müssen und welche Wartungen und Funktionsprüfungen durchzuführen sind. Dies wird ebenfalls dokumentiert.
Anhand einer Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung können die Schutzmaßnahmen für die jeweils vorliegende Klebebindeanlage und den verwendeten Klebstoff ermittelt und überprüft werden.
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