Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Der Arbeitgeber macht den Beschäftigten alle Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe und Produkte zugänglich. Informationen über durchgeführte Messungen und deren Ergebnisse sind den Beschäftigten und dem Betriebsrat zugänglich zu machen.
Grundsätzlich besteht für Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Verpflichtung zur Durchführung einer fachkundigen Gefährdungsbeurteilung und die Erstellung von Betriebsanweisungen. Dazu gehört auch die jährliche mündliche Unterweisung am Arbeitsplatz sowie eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung der Beschäftigten. Die Unterweisung anhand von Betriebsanweisungen muss mündlich vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Unabhängig von den nach der GefStoffV geforderten Maßnahmen, verlangt die REACH-Verordnung bei der Verwendung von PUR-Schmelzklebern mit einem Diisocyanatgehalt ab 0,1 Gewichtsprozent eine besondere Schulung der Verwender.
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