Arbeitsmedizinische Vorsorge

Beim Umgang mit Diisocyanaten kann eine arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtvorsorge nach den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erforderlich sein.

Die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge betrifft Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen Hautkontakt nicht ausgeschlossen oder eine Luftkonzentration von 0,05 mg/m³ eingehalten wird sowie beim Tragen von Atemschutzgeräte Gruppe 1. Zu Gruppe 1 gehören beispielsweise gebläseunterstützte Filtergeräte unter 3 kg.
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten Angebotsvorsorge vor und regelmäßig während ihrer Tätigkeit anzubieten, auch wenn die Beschäftigten das Angebot ablehnen.

Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Diisocyanaten zu veranlassen, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 mg/m³ überschritten wird. Tätigkeiten mit Diisocyanaten, bei denen Expositionsspitzen zu erwarten sind und infolgedessen das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 erforderlich wird, führen ebenso zur Veranlassung der Pflichtvorsorge. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Verwendung von Gasfiltern aller Filterklassen sowie bei Kombinationsfiltern.
Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen erfolgen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur anweisen, wenn der Mitarbeitende an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Weitere Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Webcode: 26685829