Organisatorische Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Isocyanaten nur von Beschäftigten durchführen lassen, die über die möglichen Gefahren unterwiesen und mit den Schutzmaßnahmen sowie dem Verhalten im Notfall vertraut sind.
Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie bei Störungsbeseitigungen darf der Arbeitgeber nur Personen einsetzen, die über mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen besonders unterwiesen wurden. Heiße, nicht ausgehärtete Isocyanatreste z. B. im Leimbecken sind bei der Maschinenreinigung möglichst vollständig abzulassen und mit geeigneten Hilfsmitteln zu entfernen. Dabei ist der Hautkontakt zu vermeiden.
Dies gilt ebenso für nicht ausgehärtete Produkte nach der Störungsbeseitigung. Diese dürfen in den Arbeitsbereichen nicht offen gelagert oder ausgehärtet werden. Der Arbeitgeber hat für diese Zwecke Behälter in ausreichender Menge bereitzustellen und sicherzustellen, dass die Behälter abgedeckt oder abgesaugt werden.
- Webcode: 26683393
Diesen Beitrag teilen