Mutterschutz
Dem Schutz schwangerer oder stillender Frauen und des ungeborenen oder jungen Lebens kommt gesellschaftlich eine hohe Bedeutung zu. Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), die diesen Schutz gewährleisten sollen, betreffen umfassend auch den Arbeitsplatz.
Für wen gilt das Gesetz?
Es sind alle schwangeren und stillenden Frauen einbezogen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Das MuSchG gilt auch für Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, die im Unternehmen beschäftigt sind.
Was ist das Ziel?
Das MuSchG gibt vor, dass am Arbeitsplatz alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes zu treffen sind. Darunter fallen auch solche Risiken, die z. B. durch Unachtsamkeit und besondere Belastungen wie Zeitdruck, Notfall oder Personalknappheit entstehen.
Eine „unverantwortbare Gefährdung“ ist zu vermeiden. Sie liegt vor, „wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist.“
Wie erfahren Arbeitgebende von einer Schwangerschaft?
Eine Mitarbeiterin sollte ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung so früh wie möglich mitteilen. Wenn sie wieder tätig wird und ihr Kind stillt, sollte sie darüber ebenfalls informieren. Verpflichtet ist sie zu diesen Mitteilungen nicht.
Wer erfährt, dass eine Schwangere im eigenen Betrieb beschäftigt ist, muss umgehend die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde informieren. Außerdem ist es notwendig, der Mitarbeiterin ein Gespräch über mögliche Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten und dies zu dokumentieren.
Wie werden Gefährdungen ermittelt?
Die Feststellung, ob eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau vorliegt, erfolgt durch die Gefährdungsbeurteilung.
Für jede Tätigkeit und alle Arbeitsplätze im Betrieb sind die Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind zu ermitteln – unabhängig davon, ob eine schwangere oder stillende Frau dort aktuell eingesetzt wird. Welchen Einfluss Art, Ausmaß und Dauer einer Tätigkeit auf eine werdende Mutter haben kann, wird also nicht erst dann festgestellt, wenn eine dort beschäftigte Frau sich schwanger meldet.
Wird eine Schwangerschaft oder Stillzeit bekanntgegeben, müssen eine Prüfung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität und Vollständigkeit erfolgen sowie die konkreten Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder stellen teilweise auf der eigenen Website Arbeitshilfen für die Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung.
Welche Gefährdungen sind zu berücksichtigen?
In der Gefährdungsbeurteilung sollten berücksichtigt sein:
Gefahrstoffe
Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie Gefahrstoffen mit folgender Bewertung ausgesetzt sind:
- Reproduktionstoxisch (Kategorie 1A, 1B oder 2)
- Keimzellmutagen (erbgutverändernd, Kategorie 1A oder 1B)
- Karzinogen (krebserzeugend, Kategorie 1A oder 1B)
- Spezifisch zielorgantoxisch (giftig für bestimmte Organe, Kategorie 1)
- Akut toxisch (lebensgefährlich und/oder giftig, Kategorie 1, 2 oder 3)
Ebenfalls nicht tätig werden dürfen Schwangere dort, wo Blei oder Bleiderivate eingesetzt sind oder Gefahrstoffe, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben zu einer Fruchtschädigung führen können.
Biologische Arbeitsstoffe
Wer schwanger ist, darf nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Kontakt kommen, wenn dies eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere bei Stoffen der Risikogruppe 4 nach BioStoffV sowie bei Rötelnviren oder Toxoplasma vor.
Physikalische, mechanische Gefährdungen und körperliche Belastungen
Folgende physikalische Einwirkungen sind als mögliche unverantwortbare Gefährdung für Schwangere zu berücksichtigen:
- Ionisierende und nicht-ionisierende Strahlungen
- Erschütterungen, Vibrationen und Lärm
- Hitze, Kälte und Nässe
- Überdruck
- Sauerstoffreduzierte Atmosphäre
- Bergbau unter Tage
- Regelmäßige Lastenhandhabung von mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg
- Nach dem 5. Schwangerschaftsmonat ständiges Stehen über mehr als 4 Stunden
- Häufig und/oder ständig strecken, beugen, hocken oder sonstige Zwangshaltungen
- Gefährdung durch den Einsatz auf Beförderungsmitteln
- Unfallgefahren, insbesondere Sturzgefahren
- Belastungen durch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung,
- Tätigkeiten, die zu einer Erhöhung des Drucks im Bauchraums führen können, insbesondere mit besonderer Fußbeanspruchung
Welche Tätigkeiten sind verboten?
- Akkordarbeit
- Fließarbeit
- Getaktete Arbeit, wenn dies eine unverantwortbare Gefährdung darstellt
- Mehr- und Nachtarbeit: nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche; nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr (Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag die Beschäftigung bis 22 Uhr genehmigen); nicht an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen möglich). Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf nicht mehr als 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
Was gilt für stillende Frauen?
Unzulässig sind Tätigkeiten mit:
- Reproduktionstoxischen Gefahrstoffe, die über das Stillen aufgenommen werden können
- Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden
- Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 BioStoffV, wenn sich daraus eine unverantwortbare Gefährdung ergibt
- Physikalische Einwirkungen, insbesondere ionisierende oder nicht ionisierende Strahlungen, wenn sich daraus eine unverantwortbare Gefährdung ergibt
- Arbeiten in Räumen mit Überdruck
- Arbeiten im Bergbau unter Tage
- Akkordarbeit, Fließarbeit und getakteter Arbeit wie bei schwangeren Frauen
Welcher Schutz ist für werdende und stillende Mütter angezeigt?
Solange dies keine unverantwortbare Gefährdung darstellt, sind Schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen an ihrem Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, sind die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen umzusetzen. Ansonsten darf die Mitarbeiterin dort nicht tätig sein. Zum Ausruhen ist eine Liege in einem geeigneten Raum anzubieten.
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
- Arbeitsplatzwechsel
- Betriebliches Beschäftigungsverbot
Wo finde ich weitere Informationen?
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat zwei Leitfäden zum Mutterschutz, sowohl für Arbeitgeber als auch für Schwangere und Stillende herausgegeben, die umfassend zu dem Thema informieren.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder stellen ebenfalls auf der eigenen Website zusätzliche Informationen und Arbeitshilfen rund um den Mutterschutz für Verfügung und können bei Fragen kontaktiert werden.
- Webcode: 18434437
Diesen Beitrag teilen