Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Für die Wiederholung der Grundbetreuung gibt es Fristen, die von den Gefährdungen im Betrieb abhängen. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (Teilzeitbeschäftigte können anteilig angerechnet werden), die nicht am Unternehmermodell teilnehmen, müssen folgende Nachweise erbringen:

  • Regelmäßige Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in festgelegten Zeitabständen je nach Betreuungsgruppe (siehe untenstehende Tabelle)
  • Information der Beschäftigten über die Betreuung (insbesondere muss ein Betriebsarzt benannt werden)
  • Dokumentierte Gefährdungsbeurteilung
  • Durchführung der in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Betreuung bei besonderen Anlässen

Kern der regelmäßigen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung ist die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Längstmögliche Fristen und empfohlene Umfänge der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung

Betreuungs-gruppe
Längstmögliche Frist zur Wiederholung der Betreuung

Richtwerte für den
zeitlichen Umfang der Betreuung

(Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten)

Richtwerte für den
zeitlichen Umfang der Betreuung

(Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 20 Beschäftigten)

I
1 Jahr
8 Stunden
12 Stunden
II
3 Jahre
8 Stunden
12 Stunden
III
5 Jahre
8 Stunden
12 Stunden

Die Zuordnung der Betriebe zu den Betreuungsgruppen erfolgt über die Betriebsart. Die Betriebsarten sind gemäß dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel, der dem europäischen NACE-Code entspricht, eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet. Bei der Zuordnung eines Betriebs zu einer Betriebsart ist der vorherrschende Betriebszweck ausschlaggebend. Eine Unterscheidung nach einzelnen Tätigkeiten oder Betriebsbereichen, z. B. Fertigung, Vertrieb oder Verwaltung, ist nicht möglich. Die Zuordnung zu einer der drei Betreuungsgruppen gilt für den gesamten Betrieb.

  • Webcode: 13802002