Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
| 
 
 Prüfobjekt  | 
 
 Prüffrist  | 
 
 Art der Prüfung  | 
 
 Prüfer  | 
| 
 Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt)  | 
 vor jeder Benutzung  | 
 auf augenfällige Mängel  | 
 Benutzer  | 
| 
 
  | 
 12 Monate 
 6 Monate für isolierende Handschuhe  | 
 auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte  | 
 Elektrofachkraft  | 
| 
 Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen  | 
 vor jeder Benutzung  | 
 auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel  | 
 Benutzer  | 
| 
 Spannungsprüfer, Phasenvergleicher  | 
 
  | 
 auf einwandfreie Funktion  | 
 Benutzer  | 
| 
 Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV  | 
 6 Jahre  | 
 auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgeschriebenen Grenzwerte  | 
 Elektrofachkraft  | 
Tabelle 1 C, DGUV Vorschrift 3
- Webcode: 15777536
 
Diesen Beitrag teilen