Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Jedes Unternehmen, das Beschäftigte hat, muss eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherstellen.
Die Aufgaben der mit der Wahrnehmung dieser Betreuung zu beauftragenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sind im Arbeitssicherheitsgesetz gesetzlich geregelt. Die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes werden in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert. Art und Umfang der Betreuung sind auf die Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten) abgestimmt: für Kleinbetriebe bietet die DGUV Vorschrift 2 mehrere Betreuungsmodelle, aus der die Unternehmerinnen und Unternehmer die für sie geeignete Auswahl treffen können.
Betreuungsmodelle
Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können anstelle der Regelbetreuung am "Unternehmermodell" teilnehmen. Als Anzahl der Beschäftigten ist der jährliche Durchschnitt der Beschäftigtenzahl heranzuziehen. Bei der Zuordnung zu den Betreuungsmodellen "Unternehmermodell" (bis 50 Beschäftigte) und der Regelbetreuung mit festen Betreuungsfristen (Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten) sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 sowie Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Folgende Betreuungsmodelle sind in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) geregelt:
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Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten) |
Regelbetreuung |
Unternehmermodell |
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Höchstens 20 |
Feste Betreuungsfristen und anlassbezogene Betreuung (DGUV Vorschrift 2, |
Qualifizierung und anlassbezogene Betreuung (DGUV Vorschrift 2, |
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Mehr als 20 und höchstens 50 |
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung (DGUV Vorschrift 2, |
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Mehr als 50 |
Nicht möglich |
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